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Infothek

An dieser Stelle haben wir eine Auswahl von aktuellen Informationen aus den Bereichen Steuern, Wirtschaft und Recht zusammengestellt.

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Informationen zur E-Rechnung

 

Rechtlicher Stand

Ab dem 01. Januar 2025 wird die elektronische Rechnung zur Pflicht, wenn Leistungserbringer und Leistungsempfänger sowohl Unternehmer als auch im Inland ansässig sind (inländische B2B-Umsätze). Die Regelungen wurden mit dem Wachstumschancengesetz verabschiedet.

Fazit

Ab 2025 müssen alle Unternehmer (auch Vermieter) in der Lage sein, elektronische Rechnungen zu empfangen und zu verarbeiten.

Ausnahmen

Kleinbetragsrechnungen und Fahrausweise sind nicht von der Pflicht zur E-Rechnung betroffen.

Was ist eine E-Rechnung?

Eine E-Rechnung ist eine Rechnung, die in einem strukturierten elektronischen Format ausgestellt, übermittelt und empfangen wird und eine elektronische Verarbeitung ermöglicht. Sie muss der europäischen Norm für die elektronische Rechnungsstellung (Norm EN16931) und der Liste der entsprechenden Syntaxen gemäß der Richtlinie 2014/55/EU entsprechen.

In der Praxis wird es nach aktuellem Stand folgende zwei Formate geben, in denen eine E-Rechnung erstellt werden kann:

  • XRechnung (Datensatz ohne Listbild)
  • ZUGFeRD (Datensatz mit Listbild)

Beachten Sie:

Eine Rechnung als PDF ist keine E-Rechnung und darf künftig nur noch in Ausnahmefällen versendet werden. Gleiches gilt für Papierrechnungen

Übergangsregelungen

Die flächendeckende Einführung der E-Rechnung wird nicht von heute auf morgen erfolgen können. Der Gesetzgeber hat daher Ausnahmen vorgesehen. Bis Ende 2026 dürfen B2B-Umsätze aus 2025 und 2026 weiterhin als Papierrechnung sowie elektronische Rechnungen nach alter Definition (z.B. PDF- oder WORD-Datei) mit Zustimmung des Rechnungsempfängers übermittelt werden. Im Zeitraum 2027 bleiben die Regelungen gleich, mit der zusätzlichen Voraussetzung, dass der Rechnungssteller einen maximalen Vorjahresumsatz von 800.000 € nicht überschreiten darf. Ab 2028 gilt die Pflicht dann für alle.

Praktische Auswirkungen

Spätestens 2028 müssen alle Unternehmen auf E-Rechnung umgestellt sein. Ansonsten ist die Rechnung nicht mehr ordnungsgemäß und das Finanzamt könnte den Vorsteuerabzug versagen.

Außerdem wird die Umstellung viele Bereiche Ihres Unternehmens betreffen. Wir empfehlen daher, sich (unabhängig von der Übergangsfrist) zeitnah mit der Thematik zu befassen.

Rechnungserstellung

Sie müssen prüfen, ab wann Sie zur Erstellung einer E-Rechnung verpflichtet sind. Spätestens 2028 ist das der Fall. Ihr Unternehmen muss bis dahin so umgestellt sein, dass es in der Lage ist, korrekte E-Rechnungen zu erstellen und zu versenden.

Außerdem müssen Sie in der Lage sein, zu beurteilen, ob der Ausgangsumsatz überhaupt in den Anwendungsbereich der deutschen Regelungen zur E-Rechnung fällt. Auch ab 2028 ist dies nach derzeitigem Stand nur für inländische B2B-Umsätze der Fall. Ist der Leistungsempfänger beispielsweise im Ausland ansässig oder eine Privatperson, gelten die Regelungen zur E-Rechnungspflicht also nicht. Der Leistungsempfänger ist dann (wie bisher) nicht verpflichtet eine ausgestellte E-Rechnung zu akzeptieren.

Rechnungsprüfung

Eingangsrechnungen können bereits 2025 schon als E-Rechnung in Ihrem Unternehmen eingehen. Daher müssen Sie einen Workflow festlegen, wie die eingehende Rechnung (z.B. eines Lieferanten) in Ihrer Praxis geprüft wird. Neben den bisherigen Kriterien müssen auch die neuen Anforderungen an eine E-Rechnung erfüllt sein. Insbesondere muss ein strukturiertes Format vorhanden sein.

Folglich muss das Prüfschema zur Rechnungsprüfung in Ihrem Unternehmen angepasst werden. Zur Verdeutlichung dient nachfolgende Tabelle:

Neue Prüfpunkte Bisherige Prüfpunkte
–    Rechnung per Mail eingegangen

–    Rechnung lesbar

–    XML-Daten vorhanden

–    Bekanntes Format (z.B. ZUGFeRD)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

–    Weiterverarbeitung

 

 

 

 

 

–    Rechnungsaussteller bekannt

–    Rechnung erwartbar

–    Angaben in der Rechnung korrekt

–       Leistender Unternehmer

–       Leistungsempfänger

–       Leistungsbeschreibung

–       Entgelt

–       USt

–    Formelle Voraussetzungen erfüllt

–    Rechnerisch korrekt

–    Anweisung zu Zahlung

Beispiele für betroffene Rechnungen

Rechnungen an andere inländische Unternehmer

Sind verpflichtend und müssen als E-Rechnung ausgestellt werden.

Rechnungen an Vermieter

Vermieter sind Unternehmer und müssen daher auch eine E-Rechnung erhalten und diese verarbeiten können.

Barverkäufe an Unternehmer

Es gibt keine Ausnahme von der E-Rechnung. Meist dürfte es sich um einen Kleinbetrag handeln, dann gilt die Ausnahme. Wenn > 250 € muss eine E-Rechnung ausgestellt werden.

Bewirtungsrechnungen

Keine Erleichterung. Ist die Rechnung > 250 € muss eine E-Rechnung ausgestellt werden.

Fahrausweise

Hier gilt eine Ausnahme. Eine E-Rechnung ist nicht erforderlich.

Gutscheine

Wenn der Betrag > 250 € muss (je nach Gutschein) eine E-Rechnung ausgestellt werden.

Kleinbetragsrechnungen (bis 250 €)

Hier greift eine Ausnahme. Eine E-Rechnung ist nicht erforderlich.

Rechnung eines Kleinunternehmers

Keine Ausnahme, daher gilt auch hier die E-Rechnungspflicht.

Mietverträge mit Umsatzsteuer

Ein Mietvertrag ist eine Dauerrechnung und muss als E-Rechnung fakturiert werden. Ggf. reicht es aus, eine E-Rechnung zu erstellen und auf den Mietvertrag zu verweisen.

Handlungsempfehlung

Setzen Sie sich möglichst zeitnah mit den Herstellern Ihrer Faktura-/Warenwirtschaftssysteme in Verbindung. Klären Sie mit diesen, ob die von Ihnen eingesetzte Software E-Rechnungen erstellen kann.

Haben Sie Fragen zu diesem Artikel? Bitte sprechen Sie uns an.
Wir beraten Sie gerne.

Was ist Unternehmen online und Meine Steuern?

Unternehmen online und Meine Steuern bieten moderne und zukunftsorientierte Zugänge zu Datenaustauschplattformen für Ihre privaten oder betrieblichen Steuerunterlagen und Belege.

Sie sind für eine optimale Zusammenarbeit im Rahmen der Digitalisierung unter Berücksichtigung der GoBD und des Datenschutzes konzipiert. Sie stellen uns Ihre Informationen in digitaler Form zur Verfügung; die Bearbeitung erfolgt weiterhin bei uns in der Kanzlei. Durch die Digitalisierung verbleiben die Originaldokumente bei Ihnen, die elektronischen Kopien bleiben nach der Bearbeitung in den Portalen für den Zeitraum der gesetzlichen Aufbewahrungsfristen grundsätzlich verfügbar.

Sprechen Sie uns an! Wir beraten Sie gerne zu den Einsatzmöglichkeiten und der Gestaltung der Zusammenarbeit.

Leistungen

  • Belegverwaltung online – das Programm schafft die gemeinsame Datenbasis für den Belegaustausch.
  • Auswertungen online für FIBU, BWA, OPOS, KOST, LOHN, Dauerschuldzinsen, Basis- und Stammdaten – die Anwendung bietet den Zugriff auf aktuelle Daten im Rechenzentrum via Internet.
  • Bankinfo online – Anwender können damit Bankkontoumsätze anzeigen oder drucken, die im DATEV-Rechenzentrum gespeichert sind.
  • Kassenbuch online – browserunterstützt werden damit Kassenbelege gesetzeskonform über das Internet erfasst.
  • Lohn-Vorerfassung online – das Programm ermöglicht die Erfassung der wichtigsten Personal-Stamm- und Bewegungsdaten.
  • Rechnungsbücher online – mit dieser Anwendung können Ein- und Ausgangsrechnungen browserunterstützt direkt über das Internet erfasst werden.
  • Zahlungsverkehr online – damit werden Zahlungsbelege und -aufträge online erstellt.

Digitalisierung

Digitalisierung ist aus einer modernen Gesellschaft nicht mehr wegzudenken.

Dennoch steht die Digitalisierung in vielen Bereichen immer noch in den Startlöchern. Der Veränderungsprozess wird aber gerade in den Bereichen Wirtschaft und Verwaltung unaufhaltsam zunehmen.

Ein Beispiel dafür ist die elektronische Erfassung und Aufbewahrung von Eingangsrechnungen, das sogenannte ersetzende Scannen. Das Bundesministerium der Finanzen geht in seinem Schreiben zu den Grundsätzen zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff, kurz GoBD auch auf die elektronische Erfassung und Aufbewahrung von Papierdokumenten ein. Dabei wird auch eine Verfahrensdokumentation für den Digitalisierungsvorgang gefordert. Diese muss also in jedem Unternehmen, dass das ersetzende Scannen anwenden möchte, zwingend vorliegen.
Und das ist erst der Anfang!

Wir unterstützen Sie auf Ihrem Weg in die Digitalisierung.