Infothek
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Inflationsausgleichsprämie, Inflationsausgleichsbonus oder Inflationszulage
Wie man es auch bezeichnet, gemeint ist immer dasselbe: Arbeitgeber können ihren Beschäftigten ab dem 26. Oktober 2022 bis Ende Dezember 2024 zum Ausgleich der Inflation 3.000 Euro steuer- und abgabenfrei zukommen lassen. Das soll Arbeitnehmende in der Inflation entlasten.
Einen rechtlichen Anspruch auf die Auszahlung einer solchen Inflationsprämie haben Beschäftigte nicht.
Wenn sich Unternehmen entscheiden, ihren Beschäftigten eine Prämie zum Ausgleich der Inflation zu zahlen, erfolgt dies auf freiwilliger Basis. Arbeitgeber müssen auch nicht den vollen Betrag von 3.000 Euro ausschöpfen, sondern sind in ihrer Entscheidung frei, welche Summe sie Beschäftigten gewähren können und wollen. Auch mehrere Teilbeträge sind möglich. Es werden keine Steuern und Sozialversicherungsabgaben auf die Zahlung erhoben. Die Prämie muss zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gezahlt werden und gesondert ausgewiesen werden.
Dabei müssen Arbeitgeber auch den Gleichbehandlungsgrundsatz im Blick behalten: Werden Beschäftigte oder Beschäftigungsgruppen von der Zahlung der Inflationsausgleichsprämie ausgenommen, muss es dafür einen sachlichen Grund geben.
Leistungen des Arbeitgebers für eine Beschäftigung werden nur dann i.S.d. §8 Abs.4 EStG „zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht“, wenn
1. die Leistung nicht auf den Anspruch auf Arbeitslohn angerechnet,
2. der Anspruch auf Arbeitslohn nicht zugunsten der Leistung herabgesetzt,
3. die verwendungs- oder zweckgebundene Leistung nicht anstelle einer bereits vereinbarten künftigen Erhöhung des Arbeitslohns gewährt und
4. bei Wegfall der Leistung der Arbeitslohn nicht erhöht wird.
Die Begünstigung greift also nicht, wenn:
• eine Prämie gezahlt wird und im Gegenzug der Monatslohn oder sonstige Prämien oder Sonderzahlungen herabgesetzt werden oder
• durch die Prämie Boni, Sonderzahlungen oder sonstige schon geschuldete Gehaltsbestandteile „ersatzweise“ erfüllt werden sollen.
• Der Arbeitslohn vorübergehend gemindert wird und nach Wegfall der Inflationsausgleichsprämie wieder erhöht wird.
Das heißt:
Es muss sich um eine echte Zusatzleistung handeln, die „on top“ gewährt wird. Leistungen sind nicht nach §3 Nr. 11c EStG begünstigt, wenn der Arbeitnehmer bereits einen Anspruch auf Sie hat – etwa individualvertraglich vereinbart, aus einer Betriebsvereinbarung, aus betrieblicher Übung, einer Gesamtzusage oder einem Tarifvertrag.
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