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An dieser Stelle haben wir eine Auswahl von aktuellen Informationen aus den Bereichen Steuern, Wirtschaft und Recht zusammengestellt.

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Photovoltaik-Anlagen – Hinweise zur Entnahme von Altanlagen

Betreiber von Altanlagen, die aufgrund der 5-jährigen Bindungsfrist noch nicht wieder in die Kleinunternehmerbesteuerung wechseln können, müssen bei unveränderter Rechtslage weiterhin neben der Besteuerung des eingespeisten Strom auch den selbst verbrauchten Strom als Entnahme der Besteuerung (die Entnahme gilt nach § 3 Abs. 1b Satz 1 Nr. 1 UStG als Lieferung gegen Entgelt) unterwerfen. Um diese nachteilige Folge zu vermeiden, kann eine Entnahme der Anlage aus dem Unternehmen in Betracht kommen.

Hinweis:  Die Entnahme der Anlage aus dem Unternehmen gilt als Lieferung gegen Entgelt      (§ 3 Abs. 1b Satz 1 Nr. 1UStG) und führt zu einem steuerbaren und steuerpflichtigen Umsatz, der aber seit dem 1.1.2023 dem Nullsteuersatz (§12 Abs. 3 UStG) unterliegt, da die fiktive Lieferung an den Betreiber der Anlage ausgeführt wird. Im Ergebnis entsteht aus der Entnahme keine Umsatzsteuer.

Die Finanzverwaltung hatte schon in dem Schreiben aus dem Februar grundsätzlich die Entnahme der Altanlagen aus dem Unternehmen für zulässig erachtet, jedoch ohne Hinweis auf eine Rechtsquelle als Voraussetzung gefordert, dass der erzeugte Strom zu mehr als 90% für nichtunternehmerische Zwecke verwendet werden muss. Im Rahmen einer Vereinfachungsregelung wurde dies fiktiv unterstellt, wenn zu der Anlage auch ein Batteriespeicher unterhalten wird.

Zu der Entnahme der Altanlagen aus dem Unternehmen gibt die Finanzverwaltung jetzt weitere Hinweise:

  • Die Verwendung zu mehr als 90% für nichtunternehmerische Zwecke kann fiktiv neben dem Batteriespeicher auch durch die nicht nur gelegentliche Ladung des Stroms in ein E-Fahrzeug, das nicht dem Unternehmen zugeordnet worden ist, oder den Betrieb einer Wärmepumpe, die nicht dem Unternehmen zugeordnet worden ist, erfüllt werden. Diese Möglichkeit hatte sich schon aus einer im Internet unterhaltenen Hinweisliste der Finanzverwaltung NRW ergeben.
  • Die Entnahme der Anlage aus dem Unternehmen ist ein Wahlrecht, das vom Unternehmer – im Regelfall gegenüber der Finanzverwaltung – zu dokumentieren ist. Die Finanzverwaltung stellt klar, dass die Entnahme grundsätzlich nicht für die Vergangenheit vorgenommen werden kann. Als Ausnahmeregelung kann aber bis zum 11.1.2024 die Entnahme der Altanlagen noch rückwirkend zum 1.1.2023 erklärt werden.
  • Ist die Anlage aus dem Unternehmen entnommen worden, kann ein Vorsteuerabzug aus Leistungsbezügen, die mit der Photovoltaikanlage im Zusammenhang stehen, nur insoweit vorgenommen werden, wie die Nutzung der Anlage für die unternehmerischen Zwecke erfolgt.
  • Hat der Unternehmer die Anlage aus dem Unternehmen entnommen, verbleibt es weiter bei der Besteuerung der Einspeisung des Stroms in das öffentliche Netz. ein Wechsel in die Kleinunternehmerbesteuerung ist nur nach Ablauf der 5-jährigen Bindungsfrist möglich.
  • Die Entnahme der Anlage aus dem Unternehmen führt zu keiner Änderung der Verhältnisse i. S. d. § 15a UStG. Ein Wechsel in die Kleinunternehmerregelung stellt nur dann eine Änderung der Verhältnisse nach § 15a Abs. 7 UStG gegenüber dem ursprünglichen Vorsteuerabzug dar, wenn sich die Photovoltaikanlage noch im Unternehmen befindet. Keine Änderung der Verhältnisse nach § 15a Abs. 7 UStG liegt vor, wenn die Entnahme der Anlage bereits nur eine juristische Sekunde vor dem Wechsel in die Kleinunternehmerschaft erfolgt.

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Wir beraten Sie gerne.

Was ist Unternehmen online und Meine Steuern?

Unternehmen online und Meine Steuern bieten moderne und zukunftsorientierte Zugänge zu Datenaustauschplattformen für Ihre privaten oder betrieblichen Steuerunterlagen und Belege.

Sie sind für eine optimale Zusammenarbeit im Rahmen der Digitalisierung unter Berücksichtigung der GoBD und des Datenschutzes konzipiert. Sie stellen uns Ihre Informationen in digitaler Form zur Verfügung; die Bearbeitung erfolgt weiterhin bei uns in der Kanzlei. Durch die Digitalisierung verbleiben die Originaldokumente bei Ihnen, die elektronischen Kopien bleiben nach der Bearbeitung in den Portalen für den Zeitraum der gesetzlichen Aufbewahrungsfristen grundsätzlich verfügbar.

Sprechen Sie uns an! Wir beraten Sie gerne zu den Einsatzmöglichkeiten und der Gestaltung der Zusammenarbeit.

Leistungen

  • Belegverwaltung online – das Programm schafft die gemeinsame Datenbasis für den Belegaustausch.
  • Auswertungen online für FIBU, BWA, OPOS, KOST, LOHN, Dauerschuldzinsen, Basis- und Stammdaten – die Anwendung bietet den Zugriff auf aktuelle Daten im Rechenzentrum via Internet.
  • Bankinfo online – Anwender können damit Bankkontoumsätze anzeigen oder drucken, die im DATEV-Rechenzentrum gespeichert sind.
  • Kassenbuch online – browserunterstützt werden damit Kassenbelege gesetzeskonform über das Internet erfasst.
  • Lohn-Vorerfassung online – das Programm ermöglicht die Erfassung der wichtigsten Personal-Stamm- und Bewegungsdaten.
  • Rechnungsbücher online – mit dieser Anwendung können Ein- und Ausgangsrechnungen browserunterstützt direkt über das Internet erfasst werden.
  • Zahlungsverkehr online – damit werden Zahlungsbelege und -aufträge online erstellt.

Digitalisierung

Digitalisierung ist aus einer modernen Gesellschaft nicht mehr wegzudenken.

Dennoch steht die Digitalisierung in vielen Bereichen immer noch in den Startlöchern. Der Veränderungsprozess wird aber gerade in den Bereichen Wirtschaft und Verwaltung unaufhaltsam zunehmen.

Ein Beispiel dafür ist die elektronische Erfassung und Aufbewahrung von Eingangsrechnungen, das sogenannte ersetzende Scannen. Das Bundesministerium der Finanzen geht in seinem Schreiben zu den Grundsätzen zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff, kurz GoBD auch auf die elektronische Erfassung und Aufbewahrung von Papierdokumenten ein. Dabei wird auch eine Verfahrensdokumentation für den Digitalisierungsvorgang gefordert. Diese muss also in jedem Unternehmen, dass das ersetzende Scannen anwenden möchte, zwingend vorliegen.
Und das ist erst der Anfang!

Wir unterstützen Sie auf Ihrem Weg in die Digitalisierung.